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Rügen - Rechtsanspruch auf Umwandlung Soll-Konto in P-Konto besteht nicht

Eine Entscheidung des Amtsgerichts Bergen (Rügen) wirft ein völlig neues Licht auf den Rechtsanspruch zur Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto. Nach Ansicht des Gerichts bestehe dieser Rechtsanspruch nicht, wenn sich das Girokonto im Soll befindet. Nach diesem Urteil bleibt die Klägerin auf 1.794,50 Euro sitzen.

Zum Fall

Eine Bankkundin war Inhaberin von zwei Girokonten aufgeteilt in ein Bankkonto mit Dispokredit und ein Pfändungsschutzkonto. Letzteres ließ sie auch auf Abraten des Bankangestellten hin löschen. Das verbliebene Girokonto befand sich durchgehend im Minus, auch dann als Pfändungen auf dieses Konto eingingen. Mit Kenntnisnahme über die Pfändungen forderte die Kundin ihre Bank auf, das Girokonto rückwirkend in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln*. Die Bank aber verweigerte diese Bitte mit der Begründung, dass sich das Konto zu diesem und den vorangegangenen Zeitpunkten im Soll befand. Zwischen Juli und September 2012 wurden auf dem Girokonto diverse Zahlungen wie Kindergeld oder Unterhaltsrenten verbucht. Die Bank nutzte diese Beträge für einen Ausgleich des offenen Dispo-Restsaldos und die Zahlung der Kontoführungsgebühren, Zinsen usw. Eine eigene Aufrechnung der Kundin summiert die Beträge auf 1.794,50 Euro, was sie von ihrer Bank als Entschädigung zurückfordert. In Folge einer erneuten Ablehnung seitens der Bank beantragte die Kundin Prozesskostenbeihilfe in gleicher Höhe. Das Gericht bewilligte Prozesskostenhilfe in Höhe von 1.369,50 Euro, woraufhin die Kundin Klage auf Schadenersatz gegen die Bank in eben dieser Höhe einreichte.

Das Urteil

Nach Prüfung und Abwägung der Tatsachen wies das Amtsgericht in Bergen die Klage als unbegründet ab. Ein Anspruch auf Schadenersatz bestünde nicht, so das Gericht. Zudem sei strittig, ob generell ein solcher Rechtsanspruch bei debitorischen Konten bestehe. Das Gericht interpretiert den Wortlaut zum Pfändungsschutzkonto in der Zivilprozessordnung so, dass lediglich Guthabenschutz und nicht Gutschriftenschutz bestehe. Dem liege der Saldenbestand auf dem Girokonto und nicht einzelne Buchungsvorgänge zugrunde.

Das Fazit

Die Kundin hat dem Amtsgericht Bergen zufolge keinen Rechtsanspruch auf Umwandlung des Girokontos in ein P-Konto, da es fortlaufend und zum Zeitpunkt der Bitte im Soll war. Demnach besteht auch kein Rechtsanspruch auf Schadenersatz. Anwendbar ist dieses Urteil allerdings nur auf Kontoinhaber auf Rügen. * Laut Zivilprozessordnung ist eine rückwirkende Umwandlung auf bis zu vier Wochen möglich.

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Autor - Global-Konto

Marco Schenkel

Content & Social Media

Finanzen sind meine Leidenschaft. Das zeigte sich auch in meiner Ausbildung zum Bankkaufmann und mehrjährigen Berufserfahrung im Bankwesen. Besonders Themen rund um Börse und Geldanlage wecken mein Interesse. Als Content Creator und Social Media Manager gebe ich Tipps und Hilfestellungen rund um die eigenen Finanzen.

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