Ausnahmen und Sonderregeln beim Pfändungsschutz
Wenn Schulden im Leben eine Rolle spielen, sind meist auch Pfändungen ein Thema. Doch wie kann man beispielsweise Sonderzahlungen vor einer Pfändung schützen?
Das deutsche Pfändungsrecht ist wie die meisten Gesetze in Deutschland allen voran eines: kompliziert. Das wissen alle Verbraucher, die mit Schulden zu tun haben und beispielsweise auf ein Girokonto ohne Schufa und eine Schuldnerberatung setzen. Die Komplexität zeigt sich allen voran auch dann, wenn Verbraucher sogenannte Sonderzahlungen erhalten. Hierbei handelt es sich beispielsweise um Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Auch bei Schichtzulagen gibt es Ausnahmen, sodass nicht grundsätzlich nur die normale Freigrenze gilt – wie immer im Leben ist es deutlich komplexer, als man im ersten Moment vielleicht denken mag.
Besonders komplexe Regeln bei Schichtzulagen
Schichtzulagen sind das beste Beispiel für die Komplexität von Pfändungsregeln in Deutschland. Warum? Weil es schon zwischen den Zulagen per se große Unterschiede gibt. Samstagszulagen können beispielsweise komplett und ohne Ausnahme gepfändet werden, Sonntags- und Nachtzuschläge dagegen nicht. Diese bleiben sogar komplett pfändungsfrei, allerdings wiederum nur dann, wenn sie eine festgelegte Höhe nicht überschreiten, die wiederum vom regulären Einkommen aus berechnet wird und für Sonntage und Feiertage sowie die Nachtarbeit unterschiedlich ist. Ein normaler Verbraucher kann durch die komplexen Regelungen im Prinzip kaum durchblicken, weswegen es sich anbietet, bei einem Experten nachzufragen. Besonders Schuldnerberatungen bieten sich an, wenn man mehr über Schichtzulagen erfahren und ihre Komplexität verstehen möchte. Die Beratung kann sich dabei enorm auszahlen, denn im Jahr sind selbst im Rahmen einer Privatinsolvenz so teilweise vierstellige pfändungsfreie Zahlungen möglich.
Weihnachts- und Urlaubsgeld unterliegen Sonderbestimmungen
Wenig überraschend gibt es auch rund um das Weihnachts- und Urlaubsgeld noch einmal Sonderbestimmungen – alles andere wäre vermutlich auch zu einfach. Konkret müssen Verbraucher damit zurechtkommen, dass sowohl das Weihnachts- als auch das Urlaubsgeld grundsätzlich einen Pfändungsfreibetrag haben, dieser aber gedeckelt ist. Konkret gibt es eine Deckelung sowohl im prozentualen als auch im absoluten Sinne, was die Sache für Inhaber von einem Girokonto ohne Schufa, die sich einfach ein wenig finanzielle Entlastung wünschen, nicht unbedingt einfacher macht. Die jeweiligen Sonderzahlungen sind grundlegend bis 50 Prozent des Nettomonatseinkommens vor einer Pfändung geschützt, gleichzeitig sind aber maximal 500 Euro pfändungsfrei. Das heißt für die meisten Verbraucher, dass am Ende sogar mehr als 50 Prozent des Weihnachtsgeldes gepfändet wird. Auch in Hinblick auf das Urlaubsgeld sind die Regeln nicht einfacher. Auch wenn eine gewisse Pfändungsfreigrenze besser ist als keine, sollte man dennoch keine allzu großen Hoffnungen auf das 13. und 14. Monatsgeld setzen – allzu viel kommt nämlich leider nicht an.
Pfändungsschutz nur mit Pfändungsschutzkonto
Was in dieser Hinsicht allerdings sehr häufig unterschätzt wird, ist das Thema Pfändungsschutzkonto. Die meisten Verbraucher nehmen an, dass ein Pfändungsschutz grundsätzlich greift und ohne Ausnahme für jeden gilt. Das ist allerdings falsch, denn ein Pfändungsschutz kann nur dann gewährleistet werden, wenn auch ein Pfändungsschutzkonto existiert. Nur wenn man also beispielsweise ein Girokonto ohne Schufa hat, kann man auch von einem Pfändungsschutz profitieren – egal, ob es um das reguläre Einkommen, Zulagen oder Sonderzahlungen geht. Auf Grund der Komplexität des Themas raten Experten dazu, dass man sich in jedem Fall von einer Schuldnerberatung beraten lassen sollte. Das ist auf jeden Fall eine gute Idee.
Hier finden sie weitere interessante News.