17.07.2013
BGH-Urteil: Kreditkarte auch bei P-Konten
Einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs nach darf eine Bank einem Kunden nicht einfach die Kredit- oder Debitkarte entziehen, wenn das Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. Ferner müssen die Karten gesondert vom P-Konto rechtswirksam gekündigt werden. Auszug aus dem Preis-Leistungsverzeichnis (Abschnitt „Pfändungsschutzkonto“) der beklagten Bank: „[…] Die Kontoführung erfolgt grundsätzlich auf Guthabenbasis. […] Die Ausgabe einer … Bank Card oder einer Kreditkarte sowie die Nutzung des Karten- und Dokumentenservices sind nicht möglich. […]“ Nach Auffassung des Gerichts könnte diese Klausel falsch verstanden werden, in der Weise dass dem Kunden ein bereits mit der Bank vereinbarter Dispositionskredit oder eine Überziehungsmöglichkeit sowie die zur Nutzung zur Verfügung gestellten Debit- oder Kreditkarten automatisch gekündigt und entzogen werden. Das stellt für den Kunden allerdings eine unangemessene Benachteiligung dar und ist deshalb unwirksam. Banken dürfen ihren Kunden bereits erteilte Dispos oder Kreditkarten nicht automatisch entziehen, sondern müssen diese unabhängig von der Führung eines Pfändungsschutzkontos gemäß vertraglicher Vereinbarungen rechtkräftig kündigen. Für die Kreditkarte der Global MasterCard hat dieses Urteil keine Relevanz, denn Kunden der Global MasterCard behalten die Prepaid-Card auch dann in vollem Umfang, wenn sie das dazugehörige Konto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln.Hier finden sie weitere interessante News.