Corona-Soforthilfen sind unpfändbar
Keine Pfändung für Corona-Soforthilfen – das hat das Landgericht Köln entschieden. Das Geld wirklich zu bekommen, bleibt dennoch kompliziert.
Freiberufler und Selbstständige haben in mehreren Bundesländern sogenannte Soforthilfen aufgrund der Coronakrise erhalten. Die Auszahlung dauert teilweise noch an, auch neue Anträge können in einigen Bundesländern noch gestellt werden. In Nordrhein-Westfalen gibt es nun ein erstes Urteil in Hinblick auf eine Pfändung. Dabei wird klar: Die Soforthilfen dürfen auch dann nicht gepfändet werden, wenn eine Privatinsolvenz oder ein Pfändungstitel vorliegt. Dies gilt für alle Freiberufler und Selbstständigen, welche die Hilfen in Anspruch nehmen.
Gläubiger wollte Corona-Soforthilfen pfänden lassen
Dass überhaupt ein Gerichtsurteil notwendig war, um die Unpfändbarkeit von Soforthilfen in Zeiten des Coronavirus zu klären, geht auf einen Fall in Nordrhein-Westfalen zurück. Dort hatte ein Gläubiger mit Pfändungstitel die Auszahlung der 9.000 Euro Soforthilfe auf sein Konto verfügt. Der Schuldner ging dagegen vor dem Amtsgericht Bergisch-Gladbach vor und bekam Recht. Nach Einspruch des Gläubigers hat auch das Landgericht Köln den Fall noch einmal geprüft und klargestellt: Eine Pfändung der Soforthilfen ist nicht möglich, da diese nicht dem Zweck der Bedienung von Altschulden entsprechen, sondern der Liquiditätssicherung des betroffenen Schuldners dienen. Die Soforthilfen sind damit unpfändbar.
Soforthilfen sollen Liquidität und wirtschaftliche Existenz sichern
Dass das Landgericht Köln sich gegen den Gläubiger gestellt hat, begründet das Gericht damit, dass die Soforthilfen mit einer Zweckbindung daherkommen, die einer Pfändung widersprechen. Vielmehr gehe es darum, die Liquidität und wirtschaftliche Existenz desjenigen zu schützen, der die Hilfen beantragt hat. Die Selbstständigen oder Freiberufler haben im Zuge der Krise Einnahmeausfälle und können sich durch die Hilfen ihren Lebensunterhalt sichern. Keine Rolle spielt laut dem Landgericht Köln, ob die Hilfen auf ein P-Konto wie das Girokonto ohne Schufa oder ein normales Konto überwiesen wurden – in beiden Fällen sind die Zahlungen unpfändbar und müssen bei einer bereits vorliegenden Pfändung wieder zurückgeführt werden.
Schwierige Auszahlung der Hilfen für Betroffene
Doch komplett aufatmen können Betroffene damit leider noch nicht, da die Auszahlung der Soforthilfen eine große Komplexität mit sich bringt. Damit die Zahlungen von einem Pfändungsschutzkonto oder Konto mit Pfändungstitel tatsächlich verfügbar gemacht werden, muss zuerst ein Antrag beim Vollstreckungsgericht gestellt werden. Dieses muss in jedem einzelnen Fall darüber entscheiden, ob Freiberufler und Selbstständige über das Geld verfügen dürfen, sofern ein Pfändungstitel vorliegt. Zwar sollte das Urteil des Landgerichts Köln eine gute Argumentationsgrundlage bieten, ein komplexer Antrag ist aber dennoch notwendig. Bleibt nur zu hoffen, dass der Prozess nicht allzu komplex ist, denn viele Selbstständige und Freiberufler benötigen die Hilfen dringend, um das eigene Überleben zu sichern.
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