11.09.2014
EU-Richtlinie zum Basiskonto tritt in Kraft
Am 17. September 2014 ist es soweit: Die EU-Richtlinie „über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen“ tritt in Kraft. Sie schafft die rechtliche Basis für ein nationales Recht auf ein Girokonto für Jedermann. Die Mitgliedstaaten sind bis spätestens 18. September 2016 dazu aufgefordert, die dafür notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu schaffen und der Kommission vorzulegen. Angaben des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz, Heiko Maas, zufolge wolle man die EU-Richtlinie in Deutschland schnellstmöglich umsetzen.Licht am Ende des Tunnels?
Bereits im Mai 2013 brachten das Europäische Parlament sowie der Rat der Europäischen Union einen Richtlinienvorschlag über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontogebühren, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Basiskonto) auf den Tisch. Jetzt, über ein Jahr später, wurde die endgültige Richtlinien-Fassung erlassen und tritt Mitte kommende Woche in Kraft. Ab Inkrafttreten der EU-Richtlinie haben die Mitgliedsstaaten zwei Jahre bis zum 18. September 2016 Zeit, entsprechende Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und der EU-Kommission zur Prüfung vorzulegen.Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen - wie bitte?
Gemäß dieser Richtlinie müssen Mitgliedstaaten der EU auf nationaler Ebene sicherstellen, dass jeder EU-Bürger Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen (Basiskonto) erhält. Unter solch einem Konto versteht das Europäische Parlament ein Bankkonto mit folgenden Eigenschaften und Funktionen:- problemlose Eröffnung, Führung und Schließung
- Einzahlung von Bargeld möglich
- Barabhebungen innerhalb der EU möglich
- Lastschriften möglich
- Kartenzahlungen (einschließlich Online-Kartenzahlungen) möglich
- Überweisungen und Daueraufträge möglich
Mitgliedstaaten haben Mitspracherecht
Allerdings sind die Mitgliedstaaten berechtig, im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie den Umfang der mit einem Basiskonto einhergehenden Dienste festzulegen, soweit sie für die Verbraucher auf nationaler Ebene als unerlässlich gelten. Soll heißen: Wenn die Bundesregierung meint, Bareinzahlungen seien auch für Basiskonten unerlässlich, dann müssen die verpflichteten Banken auch diesen Service ermöglichen. Zudem dürfen die Mitgliedstaaten ihren Kreditinstituten erlauben, auf Basiskonten Kreditlinien einzurichten.Gleichberechtigung für alle (Bankkunden)
Wichtig ist, dass Kunden eines Basiskontos gegenüber anderen Bankkunden weder benachteiligt noch diskriminiert werden. Weder darf die Anzahl der Vorgänge (Überweisungen, Lastschriften etc.), die über das Basiskonto abgewickelt werden, beschränkt werden noch dürfen für Zahlungsdienste eines Basiskontos höhere Entgelte als für vergleichbare andere Kontomodelle des gleichen Instituts erhoben werden (ausgenommen sind Zahlungsvorgänge mit Kreditkarten). Hinsichtlich Kündigungsmöglichkeiten seitens der Kreditinstitute schreibt die EU-Richtlinie vor, dass Basiskonten a) firstgerecht mit 2-monatiger Kündigungsfrist gekündigt werden dürfen, wenn- binnen 24 Monaten kein Zahlungsvorgang abgewickelt wurde
- der Verbraucher in der Union keinen rechtmäßigen Aufenthalt mehr hat
- der Verbraucher ein zweites Basiskonto im selben Mitgliedsstaat eröffnet
- das Konto für illegale Zwecke genutzt wird
- der Antragsteller (Verbraucher) falsche Angaben bei der Kontoeröffnung machte
Richtlinie gilt nicht zwingend für ALLE Banken und Sparkassen
Die EU-Richtlinie schreibt nicht vor, dass zukünftig alle Banken und Sparkassen Basiskonten anbieten müssen. Sie besagt lediglich, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen haben, dass ausreichend Kreditinstitute Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen anbieten. Dabei sollen unter anderem berücksichtigt werden- Größe des Staates
- Marktanteil der Kreditinstitute
- Verteilung des Bankennetzes
- usw.
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