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Große Ersparnis durch pfändungsfreie Gehaltsbestandteile

Arbeit an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag ist in Deutschland die Ausnahme, deshalb werden Zuschläge gezahlt. Doch sind diese alle pfändungsfrei?

Die Gehaltspfändung betrifft in Deutschland jedes Jahr wieder hunderttausende Verbraucher. Doch die juristischen Regeln für eine Gehaltspfändung sind hoch komplex, weswegen Betroffene sich unbedingt beraten lassen sollten. Das gilt besonders deshalb, weil in Deutschland vergleichsweise hohe Freibeträge gelten. Auch das Thema Pfändungsfreiheit von besonderen Zulagen sollte man im Blick haben, denn die Erleichterung durch diese kann enorm sein. Teilweise müssen Verbraucher auf Grund der Pfändungsfreiheit bestimmter Zulagen am Ende gar nichts mehr an ihre Gläubiger abführen, anstatt jeden Monat viele hundert Euro zu bezahlen.

Zuschläge müssen einen Grund haben

Generell ist es für die rechtliche Einordnung von Zuschlägen notwendig, dass es für diese einen entsprechenden Grund gibt. Ein Zuschlag kann nicht unbegründet bezahlt werden, zumindest kann dieser dann nicht pfändungsfrei sein. Vielmehr ist immer eine Verknüpfung mit einem bestimmten Zweck erforderlich. Ein solcher muss für die notwendige Pfändungsfreiheit eine Erschwernis darstellen. Das heißt konkret, dass Zuschläge dann pfändungsfrei sind, wenn es sich um einen Erschwerniszuschlag handelt. Demnach können Verbraucher, die auf ein Girokonto ohne Schufa oder eine Schuldnerberatung setzen, relevante Teile ihres Gehalts schützen, sofern sie von ihrem Arbeitgeber eine Erschwerniszulage erhalten. Auch hier gibt es aber noch einmal Unterschiede, die auch mit den Wochentagen zu tun haben.

Samstagszuschläge sind nie pfändungsfrei

Allen voran ist hierbei relevant, dass Zuschläge für die Arbeit an einem Samstag generell nicht pfändungsfrei sind. Wer beispielsweise regelmäßig an einem Samstag in einer Bäckerei arbeitet und dafür einen Zuschlag erhält, darf sich leider über keine zusätzliche Pfändungsfreiheit freuen. Anders sieht es aus, wenn man an einem Sonntag oder einem Feiertag arbeitet. Für Arbeit an diesen Tagen gezahlte Zuschläge sind grundsätzlich vor einer Pfändung geschützt, wie mehrere Urteile in den letzten Jahren bestätigt haben. Relevant ist hierbei, dass die Zuschläge sich im Bereich des Üblichen bewegen. Das heißt konkret: Eine Erstattung ist nur dann möglich, wenn es sich bei den Zuschlägen um eine Zahlung handelt, die maximal 50 Prozent des üblichen Arbeitslohnes bei Sonntagsarbeit beträgt. Bei Feiertagsarbeit sind dagegen sogar Zuschläge von bis zu 125 Prozent möglich.

Weitere Zuschläge sind gegebenenfalls pfändungsfrei

Doch es kommt nicht nur auf den Wochentag der Arbeit an, auch andere Erschwerniszuschläge können pfändungsfrei sein. Das gilt besonders dann, wenn es sich um Zuschläge handelt, die gezahlt werden, weil Verbraucher durch die entsprechende Arbeit gesundheitliche Folgen hinnehmen müssen. Deshalb haben Gerichte beispielsweise entschieden, dass eine Schmutzzulage ebenfalls pfändungsfrei ist. Auch Gefahrenunterlagen sind grundsätzlich pfändungsfrei, wodurch Verbrauchern, die auf ein Girokonto ohne Schufa setzen, teilweise geholfen ist. Neben den üblichen Zulagen gibt es auch noch einige andere mögliche Gehaltsbestandteile, die pfändungsfrei sind. Beispielsweise gilt dies für Entgelte, die für selbstgestelltes Arbeitsmaterial gestellt werden. Grundsätzlich gilt aber, dass man sich bezüglich der Pfändungsfreiheit unbedingt beraten lassen sollte – die möglichen monatlichen Ersparnisse sind meist sehr hoch, sodass es sich lohnt, ein wenig Zeit für das Thema aufzuwenden.


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Autor - Global-Konto

Marco Schenkel

Content & Social Media

Finanzen sind meine Leidenschaft. Das zeigte sich auch in meiner Ausbildung zum Bankkaufmann und mehrjährigen Berufserfahrung im Bankwesen. Besonders Themen rund um Börse und Geldanlage wecken mein Interesse. Als Content Creator und Social Media Manager gebe ich Tipps und Hilfestellungen rund um die eigenen Finanzen.

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