Inkassoschreiben - Faltblatt gibt Orientierungshilfe
Der erste Schock sitzt tief, wenn ein Schreiben eines Inkassounternehmens im Briefkasten liegt, man selbst aber keine Ahnung hat, um welche Forderung es eigentlich geht. Ein kostenloses Faltblatt der Verbraucherzentrale Sachsen gibt Antworten auf Fragen zum richtigen Umgang mit Inkassoschreiben. Wichtig: Nicht gutgläubig sein und immer prüfen, ob die im Schreiben aufgeführte Forderung überhaupt rechtens ist.
Wenn ein Inkassoschreiben Angst verbreitet
In Sachsen wurden in den vergangenen Monaten Inkassoschreiben unter anderem der Firma Prima Finanzmanagement und Inkassierungsgesellschaft mbH an zahlreiche Verbraucher und Verbraucherinnen verschickt. Darin weist das Unternehmen darauf hin, dass dies die letzte Mahnung und Aufforderung sei, rund 250 Euro für einen angeblichen Branchenbucheintrag zu zahlen. Dass es sich bei diesem Inkassoschreiben um eine Falle handelt und der Absender lediglich Geld abgreifen möchte, ist fast schon offensichtlich. Leider ist das vielen Betroffenen erst zu spät bewusst. Sie überweisen den geforderten Betrag aus Angst vor Pfändungen, SCHUFA-Einträgen oder den Besuch sogenannter „schwarzer Männer“ und fragen sich erst, wenn das Geld bereits weg ist, warum und vor allem für was sie eigentlich gerade bezahlt haben.
Verbraucherzentrale Sachsen informiert
Ein neues, kostenloses Faltblatt der Verbraucherzentrale Sachsen soll jetzt Abhilfe schaffen. Es informiert darüber, wie mit Inkassoschreiben (unbekannter) Firmen umgegangen werden sollte. Denn oftmals ist die Angst der Verbraucher und Verbraucherinnen unbegründet. Im ersten Schritt sollten Betroffene immer zuerst prüfen, ob es zwischen Ihnen und dem fordernden Unternehmen überhaupt irgendeine Verbindung gibt. Vertragsunterlagen, Kontoauszüge und Rechnungen sollten sich genau angeschaut werden. Auch das Schreiben selbst ist genau zu studieren. Oft wird nicht auf den ersten Blick deutlich, wer überhaupt der Gläubiger ist, das heißt wem man angeblich Geld schuldet. Ebenfalls zu prüfen sind mögliche offenen Verbindlichkeiten, also ob es bei einer noch offenen Rechnung tatsächlich zum Verzug kam. Sollte Gewissheit darüber herrschen, dass die Forderung nicht besteht und das Schreiben ohne reellen Grund verschickt wurde, empfiehlt es sich, eben diese Forderung schriftlich zurückzuweisen. Aus Nachweisgründen sollte diese schriftliche Rückweisung per Einschreiben an das Inkassounternehmen versendet werden. Besteht hingegen tatsächlich eine Art vertragliche Beziehung zwischen mahnender Firma und Schuldner, dann ist im zweiten Schritt zu prüfen, ob der Vertrag auch rechtswirksam abgeschlossen wurde. Denn nicht immer ist das, was Inkassofirmen behaupten, auch tatsächlich wahr oder wirksam. Besteht eine wirksame Vertragsbeziehung und entstand eine finanzielle Forderung aus einem Geschäft, dann haben Betroffene in einem dritten Schritt festzustellen, ob man mit dieser Forderung in Verzug geraten ist. Das ist dann der Fall, wenn entweder Mahnungen beim Schuldner eintrafen oder ein im Vertrag festgelegter Termin zur Zahlung nicht eingehalten wurde.
Nur zahlen, wenn Forderung berechtigt
Sobald ein Verzug vorliegt (mit oder ohne Mahnschreiben), beauftragen Gläubiger üblicherweise Inkassofirmen damit, die Forderung einzutreiben. Die dabei anfallenden Kosten muss in aller Regel der Schuldner tragen. Hier ist ebenfalls Vorsicht geboten, denn nicht selten stehen die Inkassogebühren in einem unangemessenen Verhältnis zur Forderung. Außerdem zu prüfen ist, ob die Forderung noch durchsetzbar ist, also ob sie beispielsweise noch nicht verjährt ist. Ist das der Fall (Verjährung der Forderung), so sollte das der Gegenseite schriftlich mitgeteilt und die Zahlung unterlasen werden. In allen anderen Fällen empfiehlt es sich, die Forderung zeitnah zu begleichen. Was außerdem beachtet werden sollte, kann im Faltblatt „Post vom Inkassobüro – berechtigte Forderung oder Abzockversuch?“ der Verbraucherzentrale Sachsen nachgelesen werden.
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