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OLG Düsseldorf: Targobank muss SCHUFA-Eintrag löschen lassen

[caption id="attachment_540" align="alignleft" width="180"]SCHUFA Holding AG SCHUFA Holding AG[/caption] Das Urteil ist wegweisend für viele Betroffene, die in der gleichen Situation sind. Eine ehemalige Targobank-Kundin klagte gegen das Institut, weil ihr das Girokonto fristlos gekündigt wurde, nachdem sie den eingeräumten Dispositionsrahmen längere Zeit überzogen hatte und nicht sofort zurückzahlen konnte. Die Kündigung zog einen Negativeintrag bei der SCHUFA mit sich, was den Scorewert der Klägerin beeinflusste. Nun muss die Targobank den SCHUFA-Eintrag widerrufen. In erster Instanz beim Landgericht Düsseldorf scheiterte die Klägerin. Doch beim OLG kann sie zumindest einen Teilerfolg verbuchen. Mit Urteil vom 12.09.2014 wird die Targobank AG & Co. KGaA dazu verurteilt, einen SCHUFA-Negativeintrag zu widerrufen. Die Klägerin war Girokonto-Kundin der Targobank. Ihr wurde ein Dispositionsrahmen eingeräumt, den die Betroffene 100 %-ig nutzte und überzog. In einem Schreiben forderte die Bank die Kundin auf, die Überziehung innerhalb der nächsten Tage auszugleichen und in den eingeräumten Dispokredit zurückzugehen. Da die Targobank keine sofortige Rückzahlung verlangte, sah das Gericht hier eine Duldung der Überziehung seitens der Bank. Am 09.06.2011 beglich die ehemalige Bankkundin ihre Dispo-Überziehung, wodurch die geduldete Überziehung beendet wurde.

Kündigung der Überzeihung und des Dispokredits

Wenig später überzog die Klägerin ihre Dispogrenze erneut für eine Dauer von fast zwei Monaten. Erst dann reagierte die Targobank mit einem Schreiben mit der Bitte um Rückführung dieser Überziehung erneut innerhalb der nächsten Tage – erneut also keine sofortige Rückführung gefordert. Das Oberlandesgericht sieht auch hier eine seitens der Bank anerkannte, geduldete Überziehung. Da die Kundin nicht sofort begleichen konnte, forderte das Kreditinstitut mit Schreiben vom 03.10.2011 die Rückzahlung der Überziehung des Dispos sowie die Begleichung des komplett genutzten Dispokredits. Die Zahlungsfrist für die Tilgung wurde auf 14 Tage gesetzt.

Fristlose Kündigung des Girokontos

Am 07.10.2011 teilte die Klägerin der Bank mit, die Überziehung begleichen zu wollen, womit sie ihre Zahlungswilligkeit kundtat. Leider erfolgte keine Rückzahlung, sodass die Targobank entschied, der ehemaligen Kundin das gesamte Girokonto fristlos zu kündigen. Auch hier sah das OLG Ungereimtheiten. Zum einen war es fraglich, ob die Bank das Konto überhaupt hätte kündigen dürfen, nachdem bereits die geduldete Überziehung sowie der Dispokredit fällig gestellt wurden. Ansichten des Gerichts zufolge sei auch die fristlose Kündigung nicht wirksam, denn laut AGBs der Bank hätte sie mit einer Frist von zwei Monaten kündigen müssen. Der Klägerin hätte eine erneute Abmahnung zukommen oder eine Abhilfefrist gesetzt werden müssen.

Targobank muss SCHUFA-Eintrag zurücknehmen

Nach Abwägung der Fakten und aller Umstände kam das Oberlandesgericht zu dem Entschluss, dass die Targobank das Girokonto der Kundin nicht hätte fristlos kündigen dürfen. Und da eine solche Kündigung einen Negativeintrag bei der SCHUFA Holding AG mit sich zieht, sei auch dieser Eintrag rechtswidrig. Die Bank muss den SCHUFA-Eintrag deshalb widerrufen.

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Autor - Global-Konto

Marco Schenkel

Content & Social Media

Finanzen sind meine Leidenschaft. Das zeigte sich auch in meiner Ausbildung zum Bankkaufmann und mehrjährigen Berufserfahrung im Bankwesen. Besonders Themen rund um Börse und Geldanlage wecken mein Interesse. Als Content Creator und Social Media Manager gebe ich Tipps und Hilfestellungen rund um die eigenen Finanzen.

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