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Pfändungsschutzkonto: Wie übertrage ich Restguthaben ohne Verluste in den Folgemonat?

Seit Juli 2010 gibt es das Pfändungsschutzkonto. Und seit dem 1. Januar 2012 ist das P-Konto die einzige Möglichkeit, sein Geld oder mindestens einen Teil dessen vor Pfändungen zu schützen. Mehr als drei Jahre sind mittlerweile seit Einführung des neuen Pfändungsschutzkontos vergangen. Noch immer gibt es hier und da Unstimmigkeiten oder Ungewissheit über die Vorgehensweise bei Restguthaben, die wir heute an einem Beispiel verdeutlichen wollen. In einigen Fällen kann es vorkommen, dass der Schuldner sein freies Guthaben im Rahmen des Basisfreibetrages nicht voll ausschöpft. Das bedeutet, er hat nicht all sein verfügbares Guthaben aufgebraucht oder abgehoben. In solch einem Fall wird das noch verfügbare Freiguthaben auf den Folgemonat übertragen.

Beispiel

Der Basispfändungsschutz (Freigrenze) beträgt 1045,04 Euro. Herr P. hat ein monatliches Arbeitseinkommen von 1000,00 Euro. Das geht auf seinem Pfändungsschutzkonto ein.

Januar 2014

Das anfängliche Kontoguthaben im Januar 2014 von Herrn P. liegt bei 0,00 Euro (kein Dispo) Herr P. erhält sein Gehalt in Höhe von 1000,00 Euro gutgeschrieben. Über dieses Einkommen kann er voll verfügen, da es unterhalb der Freigrenze von 1045,04 Euro liegt. Herr P. benötigt bis Ende Januar 2014 lediglich 900,00 Euro, sodass 100,00 Euro übrig sind. Diese 100,00 Euro kann er in den Februar 2014 mitnehmen.

Februar 2014

Das anfängliche Kontoguthaben im Februar 2014 von Herrn P. liegt bei 100,00 Euro. Hier handelt es sich um das Restguthaben aus Januar 2014. Herr P. erhält sein Gehalt in Höhe von 1000,00 Euro gutgeschrieben. Über dieses Einkommen kann er voll verfügen, da es unterhalb der Freigrenze von 1045,04 Euro liegt. Zusätzlich stehen ihm die 100,00 Euro frei zur Verfügung, sodass Herr P. im Februar über 1100,00 Euro verfügen darf. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Freigrenze hier um 55,94 Euro überschritten wird. Herr P. benötigt bis Ende Februar 2014 erneut lediglich 900,00 Euro, sodass jetzt 200,00 Euro übrig sind. Diese 200,00 Euro kann er in den März 2014 mitnehmen.
Auf diesem Wege geht es Monat für Monat weiter. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Schuldner nicht mehr Guthaben übertragen darf, als er im aktuellen Monat ausgegeben hat, maximal aber den Betrag des Basispfändungsschutzes, also 1045,04 Euro (nicht mehr). Würde Herr P. bei gleichbleibendem Gehalt jeden Monat regelmäßig nur 900,00 Euro ausgeben, dann hätte er im Oktober 2014 ein Restguthaben von 1000,00 Euro, was seine Ausgaben von 900,00 Euro um 100,00 Euro überschreitet. Die Bank wäre berechtigt, diese 100,00 Euro im November 2014 an den Gläubiger zu überweisen. Herr P. hat allerdings die Möglichkeit, im Oktober 2014 mehr als 900,00 Euro zu verfügen, nämlich bis zu 1900,00 Euro (Gehalt + Restguthaben aus September 2014), mindestens aber so viel, dass er mehr ausgibt als er übrig hat. Folglich müsste Herr P. im Oktober 2014 mindestens rund 951,00 Euro ausgeben, um 949,00 Euro in den November übertragen zu können. In der Praxis startet ein P-Konto in der Regel nicht mit einem Kontostand von 0,00 Euro. Üblicherweise werden bestehende Girokonten umgewandelt und Guthaben ist bereits vorhanden. Hier gilt: Bereits vorhandenes Guthaben fällt in den Pfändungsschutz, sofern nicht die Freigrenze überschritten wird. Man kann also sagen: Egal ob Guthaben bereits vorhanden ist oder nicht – alles was innerhalb der Freigrenze liegt, ist grundsätzlich auch frei verfügbar.

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Autor - Global-Konto

Marco Schenkel

Content & Social Media

Finanzen sind meine Leidenschaft. Das zeigte sich auch in meiner Ausbildung zum Bankkaufmann und mehrjährigen Berufserfahrung im Bankwesen. Besonders Themen rund um Börse und Geldanlage wecken mein Interesse. Als Content Creator und Social Media Manager gebe ich Tipps und Hilfestellungen rund um die eigenen Finanzen.

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