Restschuldbefreiung bereits nach 3 Jahre möglich
Mit Wirkung vom 1. Juli 2014 trat das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013 in Kraft. Demnach haben Schuldner jetzt unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, ihre Wohlverhaltensphase auf drei Jahre zu verkürzen.
Restschuldbefreiung bereits nach 3 Jahren
Bei Schuldnern, die innerhalb der ersten drei Jahre der Wohlverhaltensphase mindestens 35 % der Forderungen zuzüglich der Kosten für das Insolvenzverfahren begleichen können, tritt die Restschuldbefreiung auf Beschluss des Insolvenzgerichts bereits nach drei Jahren ein. Das entspricht der Hälfte des ursprünglich angesetzten Zeitraums, denn die Restschuldbefreiungsphase dauert im Normalfall sechs Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Auf fünf Jahre verkürzt werden kann der Zeitraum wenigstens dann, wenn der Schuldner die kompletten Verfahrenskosten zahlen kann. Dadurch soll es Schuldnern erleichtert werden, einen wirtschaftlichen Neuanfang (umgspr.: „fresh start“) zu wagen. Allerdings muss die Herkunft der Mittel, die zur Begleichung der Verbindlichkeiten genutzt wurden, nachgewiesen werden. Um das Verfahren zumindest teilweise zeitlich abzukürzen, sieht das Gesetz außerdem vor, bei Schuldnern mit überschaubaren Vermögensverhältnissen, Gläubigern sowie Verbindlichkeiten ein schriftliches Verfahren durchzuführen. Ein mündlicher Ablauf ist nur bei schwerwiegenden Fällen oder auf Anordnung des Insolvenzgerichts notwendig. Im Bundesgesetzblatt gibt es mehr Informationen zu diesen Änderungen.
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