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Richter beanstanden die Schufa-Klausel nicht

Die sogenannte Schufa-Klausel sorgt regelmäßig für Ärger – doch rechtlich ist sie wohl nur in wenigen Fällen zu beanstanden, wie ein neues Urteil zeigt.

Berechtigtes Interesse als entscheidendes Kriterium

Viele Inhaber von Produkten wie dem Girokonto ohne Schufa wissen, wie ärgerlich es sein kann, wenn die Schufa-Klausel einem einen Strich durch die Rechnung macht. Egal ob es ums Online-Shopping geht oder ein neuer Mobilfunkvertrag abgeschlossen werden soll – der Schufa-Klausel muss man bei fast allen Vertragsgeschäften zustimmen. Das gilt mittlerweile auch nahezu grundsätzlich immer dann, wenn man eine neue Wohnung anmieten möchte. Doch ist das in diesem Umfang überhaupt rechtens?

Ein neues Urteil des OLG Naumburg unter dem Aktenzeichen 5 U 182/20 vom 10. März 2021 macht deutlich, dass Verbraucher kaum Möglichkeiten haben, die Schufa-Klausel zu beanstanden. Das macht das Oberlandesgericht primär am sogenannten berechtigten Interesse fest. Sofern dieses vonseiten eines Händlers oder Vermieters vorliegt, kann die Schufa-Klausel auch genutzt werden. Dies müsse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO den „vernünftigen Erwartungen“ des jeweiligen Vertragspartners entsprechen, was aber bei Banken, Vermietern oder auch Online-Händlern vorausgesetzt wird. Umschlossen davon dürften alle rechtlichen, wirtschaftlichen oder ideellen Interessen der betroffenen Partei sein.

Klausel darf nicht gegen die Grundrechte verstoßen

Das berechtigte Interesse gilt allerdings nur insoweit, als „Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern“ nicht verletzt werden. Hier findet im Zweifel eine Abwägungsentscheidung statt, die auch in diesem Fall mit Spannung erwartet wurde. Allerdings hat auch das OLG Naumburg deutlich gemacht, dass die berechtigten Interessen in den meisten Fällen überwiegen dürften - so auch im konkreten. Eine Verletzung der Grundrechte oder Grundfreiheiten konnten die Richter bei einer regulär verwendeten Schufa-Klausel nicht erkennen – keine guten Nachrichten für Verbraucher mit einem schwachen Schufa-Score oder Bonität.

Transparente Darstellung und Widerrufsklausel

Zwei weitere Punkte machten die Richter allerdings zur Voraussetzung für eine gültige Schufa-Klausel. Zum einen die transparente Darstellung. Die Schufa-Klausel müsse „verständlich und so platziert, dass sie nicht übersehen werden können“ seien, wie Art. 7 Abs. 2 der DSGVO festschreibt. Darüber hinaus müsse es nach Art. 7. Abs. 3 DSGVO eine „Belehrung über die Möglichkeit, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen“ geben. Sofern diese beiden Punkte erfüllt seien, ist die Verwendung der Schufa-Klausel allerdings unstrittig, solange auch ein berechtigtes Interesse vorliegt. Entsprechend bringt das Urteil leider keine positiven Folgen für Verbraucher, sondern stärkt vielmehr die Situation von Händlern und der Schufa. Natürlich kann sich an der Rechtslage zukünftig etwas ändern, allzu große Hoffnung auf tiefgreifende Veränderungen sollte man vorerst allerdings nicht haben.


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Autor - Global-Konto

Marco Schenkel

Content & Social Media

Finanzen sind meine Leidenschaft. Das zeigte sich auch in meiner Ausbildung zum Bankkaufmann und mehrjährigen Berufserfahrung im Bankwesen. Besonders Themen rund um Börse und Geldanlage wecken mein Interesse. Als Content Creator und Social Media Manager gebe ich Tipps und Hilfestellungen rund um die eigenen Finanzen.

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