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Was ist die Kleinunternehmerregelung?

Wenn Sie planen sich selbstständig zu machen, dann sollten Sie von der Kleinunternehmerregelung gehört haben. Welche Vorteile und Nachteile diese Regelung mit sich bringt und welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, zeigen wir Ihnen in diesem Blog.

Als Kleinunternehmen in die Selbstständigkeit

Ihre Vorteile:

  • Sie müssen keine Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) an das Finanzamt abführen
  • Sie müssen keine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung für das Finanzamt aufstellen
  • Sie können die einfache Buchführung wählen

Wann bin ich ein Kleinunternehmen?

Gesetzestext dazu: Umsatzsteuergesetz (UStG) § 19 Besteuerung der Kleinunternehmer
(1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22 000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Absatz 5, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer. In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 1, 3 und 7) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung.
(2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.
(3) Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 abzüglich folgender Umsätze:
1.
der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nummer 11 bis 29 steuerfrei sind;
2.
der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h, Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind.
Soweit der Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 oder § 20), ist auch der Gesamtumsatz nach diesen Entgelten zu berechnen. Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind bei der Umrechnung als volle Kalendermonate zu behandeln, es sei denn, dass die Umrechnung nach Tagen zu einem niedrigeren Jahresgesamtumsatz führt.
(4) Absatz 1 gilt nicht für die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge. § 15 Abs. 4a ist entsprechend anzuwenden.

Zu den Kleinunternehmen gehören Sie, wenn Sie im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 22.000 Euro Gesamtumsatz erwirtschaftet haben. Im voraussichtlichen Folgekalenderjahr dürfen Sie einen Gesamtumsatz von 50.000 Euro nicht übersteigen. Bei dem Gesamtumsatz ist bereit die Umsatzsteuer enthalten. Das heißt, hierbei handelt es sich um Bruttobeträge. Aus steuerlicher Sicht können Einzelunternehmer, Solo-Selbstständige, Freiberufler oder Zusammenschlüsse (wie eine GbR oder UG) unter die Kleinunternehmerregelung fallen.

Wichtig: Selten fängt man mit der Selbstständigkeit am Anfang des Jahres an. Wenn Sie mitten im Jahr starten, müssen Sie den Umsatz auf zwölf Monate hochrechnen.

Beispiel:

Ihre Unternehmung hat im August 2020 Ihr Geschäft gestartet. Den monatlichen durchschnittlichen Umsatz schätzen Sie auf 1.200 Euro.

Dann rechnen Sie diesen monatlichen Betrag auf ein Jahr auf und haben in diesem Beispiel 14.400 Euro Umsatz im Kalenderjahr. Sie liegen unter der Umsatzschwelle von 22.000 Euro und für Sie kann die Kleinunternehmerregelung gelten.

  • Wenn Sie im Monat durchschnittlich 1.830 Euro verdienen, überschreiten Sie die 22.000 Euro nicht.

2021 haben Sie im Jahr einen Gesamtumsatz von 20.000 Euro erwirtschaftet. Dann sind Sie immer noch unter der Grenze und können von der Kleinunternehmerregelung profitieren.

Aber was wäre, wenn Sie 2021 durch Ihre Selbstständigkeit einen Gesamtumsatz von 35.000 Euro erwirtschaften?
Dann liegen Sie nicht mehr unter den 22.000 Euro. ABER: Unter den 50.000 Euro Gesamtumsatz. Das heißt: Sie können in diesem Jahr noch die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.

Wichtig: Auch wenn Sie die 50.000 Euro erreicht hätten, dann würde die Kleinunternehmen-Regelung noch greifen. AUSNAHME: Sie haben bereits am Anfang des Jahres bei der Hochrechnung mit einem Jahresumsatz von über 50.000 Euro gerechnet.

Da Sie die 22.000 Euro Gesamtumsatz in dem Jahr 2021 geschafft haben, müssen Sie für das Jahr 2022 auf die reguläre Besteuerung wechseln. Das heißt, Sie müssen die Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen ausweisen und an das Finanzamt abführen.

Gut zu wissen: Zu Beginn des Jahres schätzen Sie Ihren Gesamtumsatz. Wenn Ihre Schätzung unter 50.000 Euro liegt, gelten in diesem Jahr die Kleinunternehmerregelung für das laufende Jahr.

Wenn Sie auf die Kleinunternehmer-Regelung verzichten, dann können Sie erst wieder in fünf Jahren wechseln. Es ist also genau zu überlegen, ob Sie sich für die Regelung entscheiden oder nicht. 

Das müssen Kleinunternehmer bei der Vorsteuer und Umsatzsteuer beachten!

Es fallen im Jahr viele betriebliche Kosten und Materialien an. Wenn Sie beispielsweise Nachhilfeunterricht anbieten, benötigen Sie Stühle, Tische, einen PC oder sonstige Materialen. Bei der Überweisung des Rechnungsbetrages an den Lieferanten muss die Umsatzsteuer enthalten sein. Diese Umsatzsteuer wird von dem Finanzamt für Sie als Vorsteuer angesehen.

Jetzt gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Variante A - Sie machen von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch
    • Das heißt, wenn Sie dem Kunden eine Rechnung stellen, müssen Sie die Umsatzsteuer nicht ausweisen und diese muss auch nicht an das Finanzamt abführt werden. So haben Sie weniger Bürokratie am Hals, aber können die Vorsteuer des Lieferanten nicht gegenüber dem Finanzamt geltend machen.
  • Variante B - Sie machen keinen Gebrauch von der Kleinunternehmerregelung
    • Dann müssen Sie auf jeder Rechnung die Umsatzsteuer ausweisen. Sie nehmen sozusagen nicht nur das Entgelt für die Leistung oder das Produkt sondern auch die Umsatzsteuer ein. Diese wird später an das Finanzamt abgeführt. Aber: Sie können die Vorsteuer von der Umsatzsteuer abziehen. Sollten Sie mehr Vorsteuern gezahlt als Umsatzsteuer eingenommen haben, dann erhalten Sie sogar die Differenz vom Finanzamt zurück.

Steuerlicher Tipp: Hat Ihr Unternehmen einen hohen Kosten-Aufwand, welcher durch das Einkaufen der Waren und/oder Investitionen anfallen, dann sollten Sie überlegen, ob Sie auf die Kleinregelung verzichten. Im besten Fall sollten Sie mit Ihrem Steuerberater drüber sprechen. Die Kleinunternehmerregelung lohnt sich unter Umständen nicht, wenn Sie Ihr Geschäft mit umsatzsteuerpflichtigen Geschäftskunden betreiben.

Fakt ist: Wenn Sie in Ihrer Rechnung eine Umsatzsteuer ausweisen, ist diese auch an das Finanzamt abzuführen. Wenn Sie von der Kleinunternehmen-Regelung profitieren wollen, müssen Sie auf Ihren Rechnungen auf die Umsatzsteuerbefreiung hinweisen. Beispiel: „Kein Ausweis der Umsatzsteuer aufgrund der Anwendung der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG)“

Wie beantrage ich die Kleinunternehmenregelung?

Wenn Sie als Gründer Ihre Unternehmung beim Finanzamt anmelden, füllen Sie dafür einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung aus. Wenn Sie ein Gewerbetreibender sind, sollte Ihnen dieser Fragebogen grundsätzlich bei der Gewerbeanmeldung zugeschickt werden. Wenn Sie als Freiberufler tätig werden, dann müssen Sie sich an das Finanzamt oder Ihren Steuerberater wenden.

Im Fragebogen finden Sie die Anfrage, ob Sie die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nehmen wollen. Bedenken Sie bitte, dass Sie sich mit Ihrer Aussage fünf Jahre lang binden.

Wichtig: Wenn Sie von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung wechseln wollen, ist dies grundsätzlich immer möglich. Dazu reicht ein formloses Schreiben an das Finanzamt aus.

Ein weiterer wichtiger Vorteil: Die vereinfachte Buchführung

Als Selbstständiger müssen Sie Buch über alle Ihre Geschäftsvorgänge führen. Wenn Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, reicht die einfache Buchführung aus.

Wichtig: Wenn Sie im Handelsregister eingetragen sind und als Kaufmann/-frau zählen, dann müssen Sie immer die doppelte Buchführung ausführen.

Auch gewisse Grenzen dürfen nicht überschritten werden:

  • Umsätze: 600.000 Euro
  • Gewinn aus Gewerbebetrieb oder aus Land-/Forstwirtschaft: 60.000 Euro

Am Ende des Geschäftsjahres müssen Sie eine Gewinnermittlung ausweisen. Wenn Sie als Kleinunternehmer die oberen Grenzen nicht überschreiten, reicht eine einfache Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR).

Kleingewerbe ist kein Kleinunternehmen

Kleinunternehmer nach dem Umsatzsteuergesetz können sowohl Gewerbetreibende als auch Selbstständige und Freiberufler sowie Land- und Forstwirte sein. Es gilt die Voraussetzung: Der Vorjahresumsatz darf nicht über 22.000 Euro (bis 2019: 17.500 Euro) liegen und im laufenden Jahr die voraussichtliche Prognose nicht mehr als 50.000 Euro betragen.

Als Kleingewerbetreibende sind Unternehmen, welche "nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert” (§ 1 Abs. 2 Handelsgesetzbuch, HGB).

  • Sind somit keine Kaufleute im Sinne des HGB.
  • Auch ein Handelsregistereintrag ist nicht notwendig
  • Keine doppelte Buchführung und keine Erstellung der Bilanz
  • Sie unterliegen nicht dem HGB-Vorschriften, sondern halten sich an die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Kurz und knapp: Wenn Sie ein umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer sind und ein Gewerbe betreiben, dann sind Sie automatisch Kleingewerbetreibend. Umgekehrt gilt dies aber nicht.

Die Informationen zu diesem Thema wurden sorgfältig recherchiert, geprüft und zusammengestellt, aber eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte übernehmen wir nicht. Mit speziellen Fragen zu Ihrem Einzelfall wenden Sie sich im besten Fall an Ihren Steuerberater oder an das Finanzamt.


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Autor - Global-Konto

Marco Schenkel

Content & Social Media

Finanzen sind meine Leidenschaft. Das zeigte sich auch in meiner Ausbildung zum Bankkaufmann und mehrjährigen Berufserfahrung im Bankwesen. Besonders Themen rund um Börse und Geldanlage wecken mein Interesse. Als Content Creator und Social Media Manager gebe ich Tipps und Hilfestellungen rund um die eigenen Finanzen.

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